Satzung


Satzung der Kathrin Budai/Thyrolf-Stiftung

Präambel
Kathrin Budai hat uns leider viel zu früh verlassen. Während Ihres Wirkens in Dessau lag Ihr die Förderung von Kindern insbesondere von Jugendlichen sehr am Herzen. Sie war eine der Initiatoren der Lehrstellenoffensive in Dessau, hat viele Auszubildende an Arbeitgeber herangeführt und auch selbst ausgebildet. Sie engagierte sich in der Jugendhilfe für Kinderheime in denen Kinder aus zerrütteten Familienverhältnissen untergebracht waren.
Ihr war es immer wichtig, dass der Nachwuchs in unserer Region eine Chance hat. Das dieses Engagement von Kathrin Budai auch weiterhin Unterstützung findet, wird die Kathrin Budai/Thyrolf-Stiftung gegründet und soll auch weiterhin Kindern und Jugendlichen in Ihrer Entwicklung zur Seite stehen.

§1 - Name, Rechtsform
Die Stiftung trägt den Namen “Kathrin Budai/Thyrolf-Stiftung”.
Diese nicht rechtsfähige Stiftung steht in der Trägerschaft und Verwaltung einer Treuhänderin. Sie handelt im Rechts- und Geschäftsverkehr für die unselbstständige Stiftung. Die erste Treuhänderin ist die Bürgerstiftung Dresden.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§2 - Zwecke der Kathrin-Budai-Thyrolf-Stiftung und ihre Verwirklichung

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (AO).
(2) Zwecke der Stiftung sind die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 4 der AO und der persönlichen Hilfe für Kinder- und Jugendlichen in schwierigen Lebenslagen im Sinne des § 53 Abs. 1 der AO.
(3) Die Stiftungszwecke werden verwirklicht durch die persönliche Förderung von Kindern und Jugendlichen und von Aktivitäten oder Projekten der Jugendhilfe im schulischen und außerschulischen Bereich - insbesondere in der Region Dessau. Unterstützt werden traumatisierte und seelisch kranke Kinder und Jugendliche, die nicht bei ihren Familien leben können oder junge Menschen, die in schwierigen sozialen Verhältnissen aufwachsen.
Es geht darum, den Kindern und Jugendlichen ein Stück Normalität in ihr Leben zurückzubringen und sie in die Gesellschaft zu integrieren.
Weiterhin werden Projekte und Aktivitäten unterstützt, die diesen Zwecken dienen. Die Stiftung soll überall dort helfen, wo medizinische, therapeutische, pädagogische oder staatliche Hilfen nicht ausreichen oder hinkommen bzw. keine Kostenträger vorhanden sind.
(4) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.


§3 - Stiftungsvermögen
Die Stiftung wird mit einem Grundstockvermögen von € 50.000 (in Worten fünfzigtausend EURO) ausgestattet.
Das Stiftungsvermögen ist in seinem Werte ungeschmälert zu erhalten. Zu diesem Zweck können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden. Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Geld- und Sachspenden, Zustiftungen, letztwillige Verfügungen und dergleichen).
Vermögensumschichtungen sind zulässig.
Über die Form und Art der Anlage des Stiftungsvermögens entscheidet der Stiftungsrat.


§4 – Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Davon ausgenommen ist die Rücklagenbildung oder die Zuführung zum Stiftungsvermögen gemäß §62 AO.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Stifter, ihre Erben bzw. Rechtsnachfolger sowie Gremienmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Stiftungsmitteln.
Für die Teilnahme an Gremiensitzungen und der Stiftung geleistete Dienste können sie eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten.
Ist kein Stiftungsrat nach §5 dieser Satzung eingesetzt, entscheidet der Stifter über die Verwendung der Erträge.


§5 - Stiftungsrat

Das Entscheidungsgremium der nicht rechtsfähigen Kathrin Budai/Thyrolf-Stiftung ist der Stiftungsrat.
Er besteht aus Günter Thyrolf, Johannes Rieder und einem Vertreter der Treuhänderin, der mit beratender Stimme an seinen Sitzungen teilnehmen kann.
Die Mitglieder des Stiftungsrates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen, die aus den Erträgen der nicht rechtsfähigen Stiftung beglichen werden können.
Scheidet ein ordentliches Mitglied aus dem Stiftungsrat aus, beruft das verbliebene Stiftungsratsmitglied ein Ersatzmitglied. Das Ersatzmitglied gehört dem Stiftungsrat wie die übrigen Mitglieder auf unbestimmte Zeit an.
Als Nachfolger von Günter Thyrolf und Johannes Rieder soll der Sohn von Kathrin Budai (Yannick Budai) oder eine von ihm zu benennende Person eingesetzt werden.
Der Stifter bzw. sein/e Rechtsnachfolger/in hat auf Lebenszeit bei Entscheidungen des Stiftungsrates in Bezug auf
a) die Geldanlage
b) die Verwendung der Mittel
b) etwaige Satzungsänderungen
ein Vetorecht. Wird das Vetorecht ausgeübt, suchen der Stiftungsrat und der Stifter bzw. seine/r Rechtsnachfolger/in eine einvernehmliche Lösung.


§6 - Aufgaben des Stiftungsrates
Der Stiftungsrat bestimmt über die Verwendung der Erträge der Kathrin Budai/Thyrolf-Stiftung im Rahmen der Bestimmungen dieser Satzung.
Jedes Mitglied kann die Stiftung allein vertreten.
Sollten der Stiftung bebaute oder unbebaute Grundstücke bzw. andere Sachwerte zugestiftet werden, unterliegen die Verwaltung oder Verwertung, sowie alle Entscheidungen, die damit zusammenhängen, dem Stiftungsrat der nicht rechtsfähigen Stiftung. Entscheidet er über deren Verkauf, ist diese Entscheidung für den Treuhänder bindend.


§7 - Beschlussfassung und Einberufung des Stiftungsrates
Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse in der Regel einstimmig.
Eine Beschlussfassung in einem schriftlichen Umlaufverfahren ist möglich, wenn beide Mitglieder des Stiftungsrates daran teilnehmen.
Der Stiftungsrat ist vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden zu Sitzungen einzuberufen, so oft dies zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderlich erscheint, mindestens jedoch einmal im Jahr. Der Stiftungsrat ist außerdem einzuberufen, wenn eines seiner ordentlichen und beratenden Mitglieder dies verlangt.


§8 - Das Kuratorium
Die Stiftung kann ein Kuratorium einrichten. In das Kuratorium sollen Personen berufen werden, die sich für den Stiftungszweck in besonderer Weise engagieren oder in diesem Zusammenhang außerordentliche Verdienste erworben haben.
Die Kuratoriumsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
Die Kuratoriumsmitglieder werden durch den Stiftungsrat der Kathrin Budai/Thyrolf-Stiftung auf unbestimmte Zeit berufen.
Das Kuratorium berät den Stiftungsrat.
Das Kuratorium soll über die wesentlichen Vorgänge aus der Arbeit der Kathrin Budai/Thyrolf-Stiftung unterrichtet oder mindestens einmal im Jahr zu einer Sitzung einberufen werden.
Entscheidungsbefugnisse über die Kathrin Budai/Thyrolf-Stiftung dürfen dem Kuratorium nicht übertragen werden.
Die Mitglieder des Stiftungsrates sind berechtigt, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kuratoriums teilzunehmen.


§9 – Treuhandverwaltung
Die Treuhänderin verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von ihrem Vermögen.
Die erste Treuhänderin ist die Bürgerstiftung Dresden.
Sie vergibt die Stiftungsmittel nach den Beschlüssen des Stiftungsrates der Kathrin Budai/Thyrolf-Stiftung. Der Treuhänder legt dem Stiftungsrat der Kathrin Budai/Thyrolf-Stiftung sechs Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung vor.
Der Treuhänder belastet die Stiftung für die Grundleistungen jährlich mit einer Verwaltungskostenpauschale. Sie wird in gegenseitigem Einvernehmen festgesetzt.
Näheres regelt eine Vereinbarung zur Treuhandverwaltung.
Auf einstimmigen Beschluss des Stiftungsrates und mit Zustimmung der Treuhänderin    kann die unselbstständige Kathrin Budai/Thyrolf-Stiftung jederzeit zu einer rechtsfähigen Stiftung umgestaltet werden. Die Zustimmung der Treuhänderin kann nur verweigert werden, wenn die Umwandlung in eine rechtsfähige Stiftung dazu führt, dass die Steuerbegünstigung gem. AO wegfallen würde.

 

§10 – Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse
Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks vom Treuhänder und dem Stiftungsrat nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so können beide gemeinsam die Aufhebung der Stiftung oder einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Stiftungszweck hat gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung zu sein.


§11 - Vermögensanfall
Bei Aufhebung (Auflösung) der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das verbleibende Vermögen an die Bürgerstiftung Dresden.
Diese hat das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für Zwecke gemäß §2 dieser Satzung zu verwenden und muss gemeinnützig im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung sein.


§12 - Inkrafttreten, Änderung
Diese Satzung tritt mit dem Tage der Unterzeichnung durch den Stifter und nach Unterzeichnung des Treuhandvertrages in Kraft.
Die Satzung kann durch einstimmigen Beschluss des Stiftungsrates mit Zustimmung des Stifters und des Treuhänders geändert werden.