Förderrichtlinien


Die Kathrin-Budai-Thyrolf-Stiftung verfolgt gemeinnützige Zwecke zur Förderung von bedürftigen Kindern und Jugendlichen.

Hierbei sind folgende Förderrichtlinien zu beachten:

1. Die Förderung soll bedürftigen Kindern und Jugendlichen zu Gute kommen, die ihren Lebensmittelpunkt in der Region Dessau, das heißt der Stadt Dessau-Roßlau und den angrenzenden Landkreisen haben.

2. Die Altersgrenze der zu fördernden Kinder und Jugendlichen beträgt 21 Jahre. Im begründeten Ausnahmefall kann auch eine Bewilligung darüber hinausgehend erfolgen.

3. Förderfähig sind alle Maßnahmen, die geeignet sind die Lebenssituation bedürftiger Kinder und Jugendlicher zu verbessern.

4. Bedürftig sind Kinder und Jugendliche, die nicht oder nicht vollständig in der Lage sind aus eigenen Mitteln oder Mitteln ihrer Unterhaltsverpflichteten, diese Maßnahmen selbst zu finanzieren. Dabei sollen die zu Fördernden zuvor die ggf. vorhandenen Unterstützungsmöglichkeiten der öffentlichen Hand oder sonstiger Dritter in Anspruch nehmen.

5. Die Förderung soll möglichst durch Zahlungen an Dritte erfolgen, das heißt Zahlungen an Kinder und Jugendliche direkt bzw. an deren Eltern sollen nur im Ausnahmefall erfolgen.

6. Es besteht kein Anspruch auf Förderung, auch wenn die Voraussetzung der Förderrichtlinie vorliegen sollten. Die Bewilligung Förderung erfolgt immer nur im Einzelfall und ohne Präjudiz für andere Fälle.

 

Zur Verdeutlichung unseres Förderungsablaufes möchten wir folgende Szenarien beispielhaft darstellen:

1. Ein Kind lebt in einer Familie mit unzureichendem Einkommen. Es ist eine Klassenfahrt geplant, die Kosten in Höhe von 350,00 € pro Kind verursacht. Die Familie kann den Betrag nicht oder nur teilweise selbst aufbringen und hat keine Möglichkeit Leistungen durch die Sozialkassen zu beziehen. In einem solchen Fall bietet sich ein Antrag an die Stiftung an, mit Darlegung der wirtschaftlichen Situation und des Zieles der Zuwendung. Die Stiftung prüft diesen Antrag und für

den Fall der Bewilligung wird der notwendige Betrag an den Veranstalter der Klassenfahrt bereitgestellt.

 

2. Ein bedürftiger Jugendlicher muss oder möchte aus nachvollziehbaren Motiven heraus in eine eigene Wohnung ziehen. Die von der öffentlichen Hand zur Verfügung gestellte Erstausstattung für die Wohnung ist jedoch nicht ausreichend. Nach Darlegung der besonderen Umstände kommt

ein Förderantrag in Bedacht, sofern konkrete Bedarfsgegenstände benannt werden, die über die Stiftung bezogen und zur Verfügung gestellt werden können.

 

3. Eine Familie mit schwieriger Einkommenslage möchte ihrem Kind die Teilnahme an Sport-, Kultur- bzw. Bildungsveranstaltungen usw. ermöglichen, ist jedoch nicht oder nur teilweise in der Lage, die erforderlichen Mittel selbst aufzubringen und hat keine Möglichkeit Leistungen durch die Sozialkassen zu beziehen. Nach Darlegung des Sachverhaltes und Prüfung durch die Stiftung kann gegebenenfalls ein konkret zu benennender Hilfebetrag an Dritte überwiesen werden, zur

Ermöglichung der Teilhabe.